Landtagssitzung 7. Juli 2009
Initiativen der KPÖ
Sozialhilfegesetz: Verkürzung der Entscheidungsfristen
(einstimmig angenommen)
Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes: Verkürzung
der Entscheidungsfristen
Begründung:
Im Vollzug des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes ist zu
beobachten, dass die in erster Instanz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden
häufig die ihnen laut AVG zukommende Frist von sechs Monaten für die
Entscheidung von Anträgen Hilfsbedürftiger häufig voll ausschöpfen.
Da es sich aber gerade bei Anträgen zu dieser
Gesetzesmaterie um die Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens für in
Notlagen geratene Menschen handelt (§1 SHG), sollten die Behandlung der Anträge
nicht ein halbes Jahr in Anspruch nehmen.
Die Hilfsbedürftigen, deren Lebensplanung von den
Entscheidungen der Behörde erster Instanz unmittelbar abhängen, haben oft
drastische Verschlechterungen ihrer Lebenssituation zu gewärtigen, während sie
monatelang darauf warten ob, und in welcher Höhe, ihnen Hilfeleistungen aus dem
Sozialhilfegesetz gewährt werden.
Daher schlagen wir in diesem Fall eine Verkürzung der
Entscheidungsfristen in erster Instanz vor.
Es wird daher der Antrag gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998,
zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. XX/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 35 Abs. 4
lautet:
„Über Anträge in erster Instanz ist abweichend von § 73
AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu
entscheiden."
6. Dem § 46 Abs. 12 wird
folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die Einfügung des § 35 abs. 4, tritt mit 1.
November 2008 in Kraft.“
Unterschriften:
Ernest Kaltenegger eh., Dr. Werner Murgg eh.
Ernest Kaltenegger eh., Dr. Werner Murgg eh.
Sanierung der Küche des Landespflegezentrums Knittelfeld
(Entschließungsantrag mehrheitlich angenommen)
Betreff: Sanierung der Küche des Landespflegezentrums Knittelfeld
Begründung:
Das Stück mit der EZ. 3046/2 beschäftigt sich mit dem
Sanierungspaket für die landeseigenen Pflegezentren. Auch das Knittelfelder
Pflegezentrum wird generalsaniert. Für Knittelfeld sind zwar Maßnahmen in der
Höhe von 8,3 Millionen Euro vorgesehen, allerdings besiegelt das vorliegende
Konzept auch das Aus für die eigene Küche, da die dringend notwendige Sanierung
dieser wichtigen Einrichtung dort nicht vorgesehen ist.
Während für das Pflegezentrum Bad Radkersburg die
Küchensanierung gemäß den HACCP-Richtlinien geplant ist, wurde dies für die
Küche in Knittelfeld nicht in Aussicht genommen. Die BewohnerInnen des
Knittelfelder Pflegezentrums sollen in Zukunft durch die „Cook & Chill“
Küche des Landeskrankenhauses mitversorgt werden.
Es ist alten Menschen nicht zumutbar, über Monate oder sogar
über Jahre mittels vorgekochtem, gekühltem, und dann bei Bedarf fertiggegartem
Essen ernährt zu werden.
Täglich frisch gekochtes Essen aus regionalen Produkten ist
ein Vorteil für die BewohnerInnen, für die regionale Wirtschaft und für die
Umwelt. Bei den beträchtlichen Summen des vorliegenden Paketes sollte auch der
Umbau der Küche finanzierbar sein. Die KnittelfelderInnen sollten nicht
schlechter gestellt werden als die Bewohnerinnen des Heimes in Bad Radkersburg.
Wenn das im Ausschussbericht EZ. 3046/2 dargelegte Konzept
unverändert beschlossen wird, dann ist die Auflassung der Knittelfelder Küche
unwiederruflich, denn dann werden bauliche Veränderungen durchgeführt, die nur
schwer wieder rückgängig gemacht werden können. Die KPÖ bekennt sich natürlich
zum Sanierungspaket für die Landespflegezentren, tritt aber auch für die
Aufrechterhaltung und Sanierung der Knittelfelder Küche ein. In dieser Frage
sollte das Herz und nicht der Rechenstift regieren.
Es wird daher der Antrag gestellt:
Der Landtag bekennt sich zur Sanierung der Landespflegezentren und fordert gleichzeitig von der Landesregierung die Erweiterung des Sanierungspaketes um die Sanierung der Küche des Landespflegezentrums Knittelfeld gemäß den HACCP-Richtlinien.
Unterschriften: Ernest
Kaltenegger eh., Ing. Renate Pacher eh.
Aufrechterhaltung der chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Mürzzuschlag
(Antrag mehrheitlich angenommen)
Betreff: Aufrechterhaltung der chirurgischen Abteilung des
Landeskrankenhauses Mürzzuschlag
Begründung:
In einer kürzlich von den BürgermeisterInnen und
GemeinderätInnen der Gemeinden Mürzzuschlag, Ganz, Krieglach, Langenwang,
Spital, Kapellen, Altenberg, Neuberg und Mürzsteg unterzeichneten Resolution,
sprachen sich die politischen VertreterInnen der Region vehement für
Beibehaltung der Leistungen aus allgemeinen Chirurgie und Unfallchirurgie im
Leistungsspektrum des Krankenhauses Mürzzuschlag aus. Zur Erreichung dieses
Zieles wurden in derselben Resolution die Aufrechterhaltung des
Operationsbetriebes in der chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhaus
Mürzzuschlag, und die Tätigung der dafür notwendigen Nachbesetzungen und
Investitionen, gefordert.
Die von BefürworterInnen des Weiterbestehens der stationären
operativen Versorgung im Krankenhaus Mürzzuschlag ins Feld geführten Argumente
wiegen schwer:
-PatientInnen klagen über stundenlange Wartezeiten und lange
Transportwege, die z.B. bei postoperativen Komplikationen, die mehrfache
Überstellungen zwischen Bruck und Mürzzuschlag notwendig machen, auch zu
lebensbedrohenden Situationen führen können.
-Der schleichenden Abbau der chirurgischen Abteilung hat in
den letzten Jahren einen Anstieg der Transportfahrten um mehr als 40% im
Vergleich zum Jahr 2004, und damit zu chronischem Ressourcenmangel und einem
ernsten wirtschaftlichen Problem für die Bezirksorganisation des Roten Kreuzes
in Mürzzuschlag geführt.
-Die um Mürzzuschlag gelegenen Gemeinden beklagen, dass die
Anfahrtsstrecke der Rettung aus Mürzzuschlag zum Einsatzort mehrere dutzend
Kilometer betragen kann, wozu noch der 30km lange Transport nach Bruck
kommt, falls in Mürzzuschlag abgesehen von Erstversorgung und Befundung keine
Behandlungen vorgenommen werden. Die große Entfernung und besonders die
klimatischen Gegebenheiten im Winter schaffen im medizinischen Notfall große
Probleme.
-Menschen aus Gebieten um Mürzzuschlag die unzureichend
durch den ÖPNV erschlossen sind, und über keinen PKW verfügen, beklagen zurecht,
dass die Abwicklung der chirurgischen Abteilung eine schwer zumutbare Abnahme
der medizinischen Versorgung darstellt.
Der Bericht des Landesrechnungshofes über den Standort LKH
Mürzzuschlag aus dem Jahr 2005 kritisierte zwar die Auslastung der Betten der
chirurgischen Abteilung von 70%, empfahl seinerzeit aber nicht die Auflassung
der Abteilung, sondern lediglich eine Reduktion um 7 Betten auf insgesamt 39.
Die im Rahmen der sogenannten "Chirurgiereform"
durchgesetzten Maßnahmen, wurden nicht aus dem Blickwinkel der
Versorgungssicherheit und der Sicherung der Lebensqualität der ländlichen
Bevölkerung konzipiert, sondern dienten lediglich der Kostenreduktion für die
KAGes. Es kristallisiert sich immer deutlicher heraus, dass es sich dabei um
eine Überwälzung der Folgekosten auf die Betroffenen heraus, die die
Konsequenzen tragen müssen.
Es wird daher der Antrag gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen,
dass
1. die allgemeinchirurgischen und unfallchirurgischen
Eingriffe und Untersuchungen, deren Durchführung am Landeskrankenhaus
Mürzzuschlag zuletzt nicht mehr gewährleistet waren, wieder ermöglicht werden,
und
2. die für die langfristige Aufrechterhaltung der chirurgischen Versorgung am Landeskrankenhaus Mürzzuschlag notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen in ausreichendem Ausmaß zu Verfügung zu stellen.
Unterschriften:
Ernest Kaltenegger eh., Ing. Renate Pacher eh.
Ernest Kaltenegger eh., Ing. Renate Pacher eh.
Chirurgie LKH Bad Aussee (gemeinsamer Antrag ÖVP und KPÖ)
(Antrag mehrheitlich angenommen)
Betreff: Chirurgie LKH Bad Aussee
Begründung:
Mit Regierungsbeschluss vom 19. September 2005 wurde in der
Landesregierung einstimmig beschlossen, die Chirurgie in Bad Aussee zu erhalten.
Herr Landesrat Mag. Hirt beabsichtigt, gegen diesen Beschluss, die Chirurgie
dennoch zu schließen.
Für die Region Ausseerland ist es aus vielerlei Gründen
notwendig, dass eine chirurgische Versorgung erhalten bleibt. Zum einen macht
die verkehrstechnische Lage, vor allem im Winter, eine regionale chirurgische
Versorgung notwendig. Zum anderen ist es für ein Tourismusgebiet entscheidend,
eine gewisse Grundversorgung anbieten zu können.
Daher ist es für die Bevölkerung im Ausseerland von größter
Bedeutung, dass am Regierungsbeschluss vom 19.9.2005 unverändert festgehalten
wird und die Chirurgie mit eigenem Primariat erhalten bleibt. Sinnvollerweise
sollte sich am LKH Bad Aussee ein chirurgischer Schwerpunkt
entwickeln.
Der geplante Neubau sollte ehestmöglich beginnen, um in
dieser Region ein modernes Krankenhaus in Betrieb nehmen zu können. Im Zuge des
Neubaus muss auch sichergestellt werden, dass neben der chirurgischen Versorgung
auch das übrige Versorgungsangebot den Bedürfnissen der Region angepasst wird
und dass vor allem im Bereich der internen und geriatrischen Versorgung ein
ausgreichendes Angebot vorliegen wird.
Um das Versorgungsangebot dieser Region darüber hinaus zu
stärken und in Anlehnung an den Beschluss zum Gesundheitspark Ausseerland im
Jahr 2003, wäre es zielführend, wenn die Rahmenbedingungen dafür geschaffen
werden, dass sich ein Gesundheitszentrum etablieren kann.
Es wird daher der Antrag gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert an die
Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. heranzutreten, um
sicherzustellen, dass
-
der Regierungsbeschluss vom 19. September 2005 ehestmöglich umgesetzt wird, und somit der Erhalt der Chirurgie in Bad Aussee mit eigenem Primariat sichergestellt wird und zur Absicherung der chirurgischen Grundversorgung ein chirurgischer Schwerpunkt entwickelt wird,
-
der geplante Neubau des LKH Bad Aussee ehestmöglich beginnen kann,
-
das Angebot im neuen LKH den Bedürfnissen der Region angepasst wird und
-
die Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit sich in Bad Aussee ein Gesundheitszentrum entwickeln kann.
Unterschriften:
Johann Bacher eh., Erwin Dirnberger eh., Mag. Christopher Drexler eh., Bernhard Ederer eh., Dipl.Ing. Heinz Gach eh., Anton Gangl eh., Ernst Gödl eh., Erwin Gruber eh., Eduard Hamedl eh., Gregor Hammerl eh., Wolfgang Kasic eh., Karl Lackner eh., Franz Majcen eh., Franz Riebenbauer eh., Barbara Riener eh., Peter Rieser eh., DDr. Gerald Schöpfer eh., Josef Straßberger eh., Peter Tschernko eh., Dipl.Ing. Odo Wöhry eh., Ernest Kaltenegger eh., Ing. Renate Pacher eh.
Johann Bacher eh., Erwin Dirnberger eh., Mag. Christopher Drexler eh., Bernhard Ederer eh., Dipl.Ing. Heinz Gach eh., Anton Gangl eh., Ernst Gödl eh., Erwin Gruber eh., Eduard Hamedl eh., Gregor Hammerl eh., Wolfgang Kasic eh., Karl Lackner eh., Franz Majcen eh., Franz Riebenbauer eh., Barbara Riener eh., Peter Rieser eh., DDr. Gerald Schöpfer eh., Josef Straßberger eh., Peter Tschernko eh., Dipl.Ing. Odo Wöhry eh., Ernest Kaltenegger eh., Ing. Renate Pacher eh.
Novelle des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971
(keine Mehrheit)
Betreff: Novelle des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes
1971
Begründung:
Das Vorhandensein von Freileitungen der
Höchstspannungsebenen 220 kV, 380 kV oder mehr wird angesichts der Masthöhen und
Auslegerbreiten von in der Nähe wohnenden Menschen als störend empfunden und
löst Unbehagen aus, sodass es bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung
von solchen Leitungen des Übertragungsnetzes immer wieder zu Widerstand und
Protest seitens der Anrainer kommt. 110 kV-Leitungen werden dagegen als Teil des
der regionalen Versorgung dienenden Netzes im Großen und Ganzen akzeptiert. Um
solchen Widerstand und Protest zu vermeiden und Nutzungskonflikte voraussehend
hintanzuhalten, soll diese Konfliktverhütung gesetzlich als öffentliches
Interesse normiert werden (Abs 1 des vorgeschlagenen Entwurfes), mit dem das
Leitungsprojekt abzustimmen ist.
Das Land Salzburg hat am 17. Dezember 2008 einstimmig eine
Novelle des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 beschlossen, das in
Bezug auf Erdverkabelungen bei Starkstromleitungen identische Regelungen wie die
vorliegende Novelle des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971
vorsieht.
Abs 2 des durch die vorgeschlagene Novelle neu eingeführten
Paragraphen enthält das Gebot Starkstromleitungen mit einer Nennleistung größer
als 110 Kv als Erdkabel auszuführen, wenn sich die geplante Freileitungsanlage
innerhalb eines sensiblen Bereiches mit geringem Abstand zu bestimmten
Baulandkategorien oder zu einzelnen Wohnhäusern befinden würde. Die Realisierung
der Erdverkabelung hängt dabei von einer Abwägung zwischen der technischen und
wirtschaftlichen Effizienz von Erdkabel-Teilabschnitten und der
Beeinträchtigung durch die Ausführung der betreffenden Anlage als Freileitung
ab.
Nach einer im Auftrag des Landes Salzburg erstellten Studie
der KEMA IEV GmbH stellt die Erdverkabelung jedenfalls für eine durchgehende
Länge von 20 bis 25 Kilometer (Teilverkabelung) grundsätzlich den Stand der
Technik dar, wobei sie vom Maßstab der Realisierbarkeit ausgeht.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische
Starkstromwegegesetz 1971 geändert wird
1. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Parteien im Bau- und
Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der
von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen berührten Grundstücke, Anlagen und Bauwerke.“
2. Nach § 7 wird der folgende §7a eingefügt:
„Erdverkabelung §7a
(1) Als ein öffentliches Interesse gelten auch die
Vermeidung von Nutzungskonflikten und der Ausgleich von Interessensphären der
Leitungsbetreiber einerseits und der Anrainer andererseits.
(2) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses gemäß Abs 1
dürfen zur Errichtung kommende Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von mehr
als 110 kV in sensiblen Bereichen auf technisch und wirtschaftlich effizienten
Teilabschnitten nur als Erdkabel ausgeführt werden. Als sensible Bereiche gelten
Bereiche, in denen der von der Achse einer Leitungsanlage gemessene Abstand
unterschreiten würde:
1. 400 m zwischen einer Freileitung und den im
Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesenen Baugebieten der Kategorien a)
Wohngebiete, b) allgemeine Wohngebiete, c) Kerngebiete, f) Dorfgebiete, l)
Ferienwohngebiete gem. § 23 Abs 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes
1974;
2. 200 m zwischen einer Freileitung und einzelnen der
dauernden Wohnnutzung dienenden Bauten.
(3) Abs 2 gilt auch für wesentliche Änderung einer
bestehenden Freileitung mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV. Wesentliche
Änderungen sind dabei auch Verschwenkungen der Leitungstrasse um mindestens 10m
auf einer durchgehenden Länge von 5 km, wobei kürzere Abschnitte innerhalb
einer Leitungsanlage auch dann zusammenzurechnen sind, wenn die einzelnen
Abschnitte zwar getrennt, aber innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren geändert
werden, sowie die Erhöhung der Nennspannungsebene oder eine wesentliche Erhöhung
der Übertragungskapazität.
(4) Bei der Beurteilung der technischen und wirtschaftlichen
Effizienz von Erdkabel-Teilabschnitten ist insbesondere auf elektrotechnische,
geologische sowie betriebs- und gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte
abzustellen. Dabei ist auch die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die
Erdverkabelung und Alternativen, die nur eine möglichst geringe
Beeinträchtigung des gemäß Abs 1 zu schützenden öffentlichen Interesses
bewirken, zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Standes der Technik von
Erdverkabelungen ist deren technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit unter
Berücksichtigung der Erfordernisse der Versorgungssicherheit
maßgeblich."
2. Dem § 25a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Anfügung des § 7 Abs. 3 und die Einfügung des
§ 7a durch die Novelle LGBl. Nr. ................., tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Tag, das ist der ................., in Kraft.“
Unterschriften:
Ernest Kaltenegger eh., Claudia Klimt-Weithaler eh.
Ernest Kaltenegger eh., Claudia Klimt-Weithaler eh.
Veröffentlicht: 20. Oktober 2009